Information über die Plakatierung zur Europawahl am 09.06.2024

Wahl

Grundsätzlich gelten für die Plakatierung zur Europawahl 2024 die Plakatierungsverordnungen unserer Mitgliedsgemeinden Attenkirchen und Zolling, sowie die Auflagen für die befristete Aufstellung von Werbeträgern für unsere Mitgliedsgemeinden Haag a. d. Amper und Wolfersdorf. Diese können auf der jeweiligen Homepage der Gemeinde oder unten in den Downloads heruntergeladen und eingesehen werden. Die Plakatierung im Verwaltungsgemeinschaftsgebiet ist antragspflichtig.

 

Gemäß den Anlagen der jeweiligen Verordnung (Attenkirchen und Zolling) sind aus dem Grund, dass Plakatwände für die Wahl aufgestellt werden, Plakatierungen ausschließlich an diesen zulässig. Wenn mehr Parteien/Gruppierungen einen Anschlag beantragen als Flächen auf der Plakatwand zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Plakate auf Plakatständern mit einer Größe von max. DIN A1 angebracht werden, welche allerdings unmittelbar neben den Plakatwänden aufgestellt werden müssen. Für den Fall, dass die unmittelbar angrenzenden Flächen nicht ausreichen, dürfen die Plakate auch umliegend an anderer Stelle aufgehängt werden.

 

Im Hauptort Attenkirchen werden 4 Plakatwände und in den Nebenorten Pfettrach und Thalham wird jeweils 1 Plakatwand aufgestellt.

Für den Hauptort Zolling sind 4 Standorte mit jeweils 2 Plakatwänden und für die Ortsteile Oberappersdorf und Palzing sind jeweils 2 Standorte mit auch jeweils 2 Plakatwänden vorgesehen.

Die genauen Standorte der Plakatwände können Sie unten in den Downloads einsehen.

Für alle übrigen Ortsteile der beiden Gemeinden sind keine Plakatwände vorgesehen. Dort dürfen Plakate gemäß Punkt 1.2, Buchstabe A) Richtlinien der Anlage der Plakatierungsverordnung aufgehängt werden.

 

Grundsätzlich sind seitens der beiden Mitgliedsgemeinden pro Partei 1 Plakat pro Plakatwand bzw. Ortsteil (ohne Plakatwände) vorgesehen. In Zolling werden die zwei nebeneinanderstehenden oder nah beieinanderstehenden Plakatwände als eine Plakatwand gewertet.

 

Im Hauptort Haag a. d. Amper wird auch eine Plakatwand am Maibaum aufgestellt, hierzu gelten die Auflagen für die befristete Aufstellung von Werbeträgern. Sprich im Hauptort sind insgesamt 2 Plakate und in den Ortsteilen 2 weitere erlaubt. (Somit sind im gesamten Gemeindegebiet von Haag a. d. Amper nicht mehr als 4 Plakate erlaubt)

 

Für die Anbringung der Plakate an den Plakattafeln keine Klebstoffe verwenden, ausschließlich Reißnägel und Tackerklammern.

 

In Wolfersdorf dürfen Sie insgesamt im gesamten Gemeindebereich 4 Plakate anbringen.

 

Bitte halten Sie sich bei der Plakatierung dieser beiden Mitgliedsgemeinden an die Auflagen für die befristete Aufstellung von Werbeträgern (unter Downloads).

 

Der Plakatierungszeitraum beläuft sich einheitlich für alle Parteien von 28.04.2024 bis 16.06.2024.

 

Bitte beachten Sie gemäß den Auflagen für bei der Plakatierung auch die sog. „Bannmeile“ um die Wahllokale. Die Liste mit den Adressen der Wahllokale finden Sie ebenfalls unter den Downloads.

 

Den Antrag auf Plakatierung für alle unsere Mitgliedsgemeinden können Sie gerne in einem Antrag zusammenfassen.

 

Zudem dürfen politische Parteien und Wählergruppen bis zu zwei Wochen vor einer politischen Veranstaltung und eine Woche danach, Anschläge auch an anderer als der genannten Stelle anbringen. Dafür bedarf es jedoch einer separaten Antragstellung bzw. Plakatierungsgenehmigung. Für die Hauptorte Attenkirchen und Zolling werden dabei Genehmigungsaufkleber dem Bescheid beigegeben, welche sichtbar auf der Vorderseite der Plakate angebracht werden müssen.

 

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Frau Jungbeck (08167/6943-53, nicole.jungbeck@vg-zolling.de).